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Elternwille bestimmt Religionszugehörigkeit des Kindes

Die Kindesmutter stammt aus Nordafrika und ist muslimischen Glaubens. Unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2007 nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und verbrachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Das Familiengericht entzog der Mutter Teile der elterlichen Sorge, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In dem danach durchgeführten Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht in Dorsten brachte die Kindesmutter in mehreren an das Gericht gerichteten Schreiben ihre Erwartung zum Ausdruck, dass das Kind nach dem muslimischen Glauben groß gezogen werden solle. Im Jahr 2008 entzog das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge. Seit 2009 lebt das Kind inkognito in einer Dauerpflegefamilie, die ihre Kinder nach christlichen Wertvorstellungen erzieht und römisch-katholisch taufen ließ. Nach den Vorstellungen der Pflegeltern soll die Pflegetocher katholisch getauft werden. Das Familiengericht hat die Anordnung des Vormunds, das Pflegekind in der römisch-katholischen Religion zu erziehen, genehmigt. Die Beschwerde der Kindesmutter, die damit nicht einverstanden ist, war erfolgreich.
Das OLG Hamm hat die familiengerichtliche Genehmigung, das Kind nach dem römisch-katholischen Glauben zu erziehen, abgelehnt.
Der Vormund könne die Religionszugehörigkeit des Kindes, so der Senat, nicht mehr bestimmen. Das ließen die Vorschriften über die religiöse Kindererziehung nicht zu. Die Kindesmutter habe zuvor, als ihr das Sorgerecht noch nicht vollständig entzogen war,entschieden, dass ihre Tochter nach dem muslimischen Glauben erzogen werden solle. An diese Erstbestimmung sei der Vormund gebunden. OLG Hamm 2 UF 223/15

Erstellt am 18.05.2016 · Direktlink ·

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