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Aktuell

Zahlung von Kindesunterhalt entfällt bei hohem Einkommensunterschied

In der Regel erhält derjenige Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben von dem anderen Elternteil den sogenannten Barunterhalt für die Kinder, während er selber den sog. Naturalunterhalt (Versorgung und Betreuung ) für diese leistet. Das OLG Dresden hat nun entschieden, dass diese Barunterhaltspflicht entfällt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil dreimal so hohe Einkünfte wie der barunterhaltspflichtige erzielt. Dann ist der den Naturalunterhalt gewährende Elternteil auch voll für den Barunterhalt haftbar. OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15

23.03.2016 · Direktlink · Thema: ·    

Elternunterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der BGH hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Bemessung der Leistungsfähigkeit bei der Zahlung von Elternunterhalt berücksichtigt werden kann. Im entschiedenen Fall war der unverheiratete Sohn, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebt auf Erstattung der Pflegekosten seines Vaters in Anspruch genommen worden. Das Amtsgericht hat zunächst den Sohn zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass er sich nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil er seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen. Dies muss nun das Oberlandesgericht unter Berücksichtung der Vorgaben des BGH neu entscheiden. BGH vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14

17.03.2016 · Direktlink · Thema: ·    

Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Allerdings müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gesetz u.a. dann zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungswiligen aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An das vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ werden strenge Anforderungen gestellt. Es soll leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegen gewirkt werden.
Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 17.09.2015 – 11 UF 76/15 – ausgeführt, wann eine solche Härte angenommen werden kann. Die unheilbar an Krebs erkrankte Ehefrau hatte vor Ablauf des Trennungsjahres und unmittelbar nach der vollzogenen räumlichen Trennung der Eheleute Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt und dies damit begründet, dass sie über Dritte erfahren habe, dass ihr Ehemann in der Öffentlichkeit mit seiner neuen Partnerin auftrete. Das OLG hat hierzu u.a. ausgeführt, dass sich die Ehefrau – für einen objektiven Dritten nachvollziehbar – in dieser Lebenssituation, in welcher sie besonders auf die eheliche Solidarität angewiesen ist, von ihrem langjährigen Ehemann besonders verlassen und hilflos gefühlt haben dürfte und auch in einem größeren Maße verletzt, als es ohne diese schwere Erkrankung der Fall wäre. Auch wenn von einer erheblichen psychischen Belastung des Ehemannes wegen des langjährigen schweren Krankheitsverlaufs der Ehefrau auszugehen ist, so dürfte ihm diese besonders hilflose Situation doch bewusst gewesen sein. Angesichts dieser Umstände ist der Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe auch nur dem Bande nach nicht länger zuzumuten. zur Entscheidung

18.02.2016 · Direktlink · Thema:    

Impfung des Kindes ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Die Eltern zweier minderjähriger Kinder leben getrennt und sind sich nicht einig darüber, ob weitere kinderärtzlich empfohlene Impfungen durchgeführt werden sollen.
Die Kindesmutter beantragte beim AG Darmstadt, ihr insoweit die Alleinentscheidungsbefugnis zur Durchführung der Impfungen zu übertragen. Das Gericht vertrat die Auffassung, hierbei handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Mutter allein entscheiden könne, da die Kinder sich überwiegend bei ihr aufhielten. In der Beschwerdeinstanz vetritt nun das OLG Frankfurt die Auffassung, dass die Eltern als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge auch nur gemeinsam berechtigt sind, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kinder geimpft werden sollen. Da die Impfung mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken verbunden ist, handelt es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung und nicht, wie das AG Darmstadt meint, um eine Entscheidung in einer Angelegenheit des täglichen Lebens.
Können sich die Eltern über die Impfung der Kinder verständigen, kann das Familiengericht einem elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Maßgeblich ist die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.9.2015 – 6 UF 150/15)

15.02.2016 · Direktlink · Thema:    

Unterhaltsanspruch des Kindes bei Studium nach abgeschlossener Lehre

Eltern schulden dem Kind Unterhalt für die Dauer einer angemessenen Ausbildung. Der Anspruch umfasst nicht nur die erstmalige Ausbildung, sondern auch eine gestufte Ausbildung (Abitur-Lehre-Studium), wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Das AG Büdingen hatte sich mit dem Fall einer 1984 geborenen Tochter zu befassen, die nach dem Abitur im Jahr 2004 einen Medizinstudienplatz anstrebte, diesen aber erst zum Wintersemester 2010/11 erhielt. Die Zeit bis dahin nutzte sie für eine Ausbildung als Anästhesietechnische Assitenten, die sie im Januar 2008 erfolgreich beendete. In dem erlernten Beruf arbeitete sie sodann bis zur Aufnahme des Medizinstudiums. Im Mai 2012 wurde der Vater, der keinerlei Kontakt mehr zur Tochter hatte, auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen. Er verteidigte sich gegen seine Inanspruchnahme damit, dass er aufgrund der bestandenen Ausbildung seiner Tochter und des Zeitablaufs keinen Unterhalt mehr schulde. Das AG Büdingen gab ihm Recht und wies den Antrag ab. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass zwar ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Erstausbildung und Medizinstudium bestehe, es aber an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehle. Die Tochter sei nicht bedürftig, da sie ja bereits eine Berufsausbildung beendet und in diesem Beruf einige Jahre gearbeitet habe. Auch habe der Vater aufgrund des Zeitablaufs zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums nicht mehr mit einer weiteren Ausbildung der Tochter rechnen müssen. AG Büdingen, Beschluss vom 29.10.2015 -53 F 994/14 UK –

10.02.2016 · Direktlink · Thema:    

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