namenszug

Elternunterhalt bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft

Der BGH hat entschieden, dass eine eventuelle Verpflichtung zur Zahlung von Betreuungsunterhalt für die Bemessung der Leistungsfähigkeit bei der Zahlung von Elternunterhalt berücksichtigt werden kann. Im entschiedenen Fall war der unverheiratete Sohn, der in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, aus der eine im Dezember 2008 geborene Tochter hervorgegangen ist, lebt auf Erstattung der Pflegekosten seines Vaters in Anspruch genommen worden. Das Amtsgericht hat zunächst den Sohn zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet. Dabei ist es u.a. davon ausgegangen, dass er sich nicht – wie ein verheirateter Unterhaltsschuldner – auf einen erhöhten Selbstbehalt (Familienselbstbehalt) berufen könne, weil er seiner Lebensgefährtin nicht zum Familienunterhalt verpflichtet sei. Das Oberlandesgericht hat die Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt und die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nun aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Zwar könne sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen. Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen. Dies muss nun das Oberlandesgericht unter Berücksichtung der Vorgaben des BGH neu entscheiden. BGH vom 09.03.2016 – XII ZB 693/14

Erstellt am 17.03.2016 · Direktlink ·

motiv-aktuell