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Impfung des Kindes ist Angelegenheit von erheblicher Bedeutung

Die Eltern zweier minderjähriger Kinder leben getrennt und sind sich nicht einig darüber, ob weitere kinderärtzlich empfohlene Impfungen durchgeführt werden sollen.
Die Kindesmutter beantragte beim AG Darmstadt, ihr insoweit die Alleinentscheidungsbefugnis zur Durchführung der Impfungen zu übertragen. Das Gericht vertrat die Auffassung, hierbei handele es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens, über die die Mutter allein entscheiden könne, da die Kinder sich überwiegend bei ihr aufhielten. In der Beschwerdeinstanz vetritt nun das OLG Frankfurt die Auffassung, dass die Eltern als gemeinsame Inhaber der elterlichen Sorge auch nur gemeinsam berechtigt sind, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Kinder geimpft werden sollen. Da die Impfung mit der Gefahr von gesundheitlichen Risiken verbunden ist, handelt es sich um eine Entscheidung von erheblicher Bedeutung und nicht, wie das AG Darmstadt meint, um eine Entscheidung in einer Angelegenheit des täglichen Lebens.
Können sich die Eltern über die Impfung der Kinder verständigen, kann das Familiengericht einem elternteil die Entscheidungskompetenz übertragen. Maßgeblich ist die Frage, welcher Elternteil am ehesten geeignet ist, eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung zu treffen (OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 4.9.2015 – 6 UF 150/15)

Erstellt am 15.02.2016 · Direktlink ·

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