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Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Das ist dann der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und auch nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird. Allerdings müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Eine Ausnahme hiervon lässt das Gesetz u.a. dann zu, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Scheidungswiligen aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde. An das vorliegen einer „unzumutbaren Härte“ werden strenge Anforderungen gestellt. Es soll leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegen gewirkt werden.
Das OLG Stuttgart hat in seinem Beschluss vom 17.09.2015 – 11 UF 76/15 – ausgeführt, wann eine solche Härte angenommen werden kann. Die unheilbar an Krebs erkrankte Ehefrau hatte vor Ablauf des Trennungsjahres und unmittelbar nach der vollzogenen räumlichen Trennung der Eheleute Antrag auf Scheidung der Ehe gestellt und dies damit begründet, dass sie über Dritte erfahren habe, dass ihr Ehemann in der Öffentlichkeit mit seiner neuen Partnerin auftrete. Das OLG hat hierzu u.a. ausgeführt, dass sich die Ehefrau – für einen objektiven Dritten nachvollziehbar – in dieser Lebenssituation, in welcher sie besonders auf die eheliche Solidarität angewiesen ist, von ihrem langjährigen Ehemann besonders verlassen und hilflos gefühlt haben dürfte und auch in einem größeren Maße verletzt, als es ohne diese schwere Erkrankung der Fall wäre. Auch wenn von einer erheblichen psychischen Belastung des Ehemannes wegen des langjährigen schweren Krankheitsverlaufs der Ehefrau auszugehen ist, so dürfte ihm diese besonders hilflose Situation doch bewusst gewesen sein. Angesichts dieser Umstände ist der Ehefrau eine Fortsetzung der Ehe auch nur dem Bande nach nicht länger zuzumuten. zur Entscheidung

Erstellt am 18.02.2016 · Direktlink ·

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