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Zahlung von Kindesunterhalt entfällt bei hohem Einkommensunterschied

In der Regel erhält derjenige Elternteil, bei dem die gemeinsamen Kinder leben von dem anderen Elternteil den sogenannten Barunterhalt für die Kinder, während er selber den sog. Naturalunterhalt (Versorgung und Betreuung ) für diese leistet. Das OLG Dresden hat nun entschieden, dass diese Barunterhaltspflicht entfällt, wenn der die Kinder betreuende Elternteil dreimal so hohe Einkünfte wie der barunterhaltspflichtige erzielt. Dann ist der den Naturalunterhalt gewährende Elternteil auch voll für den Barunterhalt haftbar. OLG Dresden, Beschl. v. 04.12.2015 – 20 UF 875/15

Erstellt am 23.03.2016 · Direktlink ·

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