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Unterhaltsanspruch des Kindes bei Studium nach abgeschlossener Lehre

Eltern schulden dem Kind Unterhalt für die Dauer einer angemessenen Ausbildung. Der Anspruch umfasst nicht nur die erstmalige Ausbildung, sondern auch eine gestufte Ausbildung (Abitur-Lehre-Studium), wenn ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Das AG Büdingen hatte sich mit dem Fall einer 1984 geborenen Tochter zu befassen, die nach dem Abitur im Jahr 2004 einen Medizinstudienplatz anstrebte, diesen aber erst zum Wintersemester 2010/11 erhielt. Die Zeit bis dahin nutzte sie für eine Ausbildung als Anästhesietechnische Assitenten, die sie im Januar 2008 erfolgreich beendete. In dem erlernten Beruf arbeitete sie sodann bis zur Aufnahme des Medizinstudiums. Im Mai 2012 wurde der Vater, der keinerlei Kontakt mehr zur Tochter hatte, auf Unterhaltsleistungen in Anspruch genommen. Er verteidigte sich gegen seine Inanspruchnahme damit, dass er aufgrund der bestandenen Ausbildung seiner Tochter und des Zeitablaufs keinen Unterhalt mehr schulde. Das AG Büdingen gab ihm Recht und wies den Antrag ab. Zur Begründung führt das Amtsgericht aus, dass zwar ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Erstausbildung und Medizinstudium bestehe, es aber an dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang fehle. Die Tochter sei nicht bedürftig, da sie ja bereits eine Berufsausbildung beendet und in diesem Beruf einige Jahre gearbeitet habe. Auch habe der Vater aufgrund des Zeitablaufs zwischen Abitur und Aufnahme des Studiums nicht mehr mit einer weiteren Ausbildung der Tochter rechnen müssen. AG Büdingen, Beschluss vom 29.10.2015 -53 F 994/14 UK –

Erstellt am 10.02.2016 · Direktlink ·

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