Kein Unterhalt bei Verschweigen von Einkünften
Wer von seinem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhalt beansprucht, ist verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen. Nur dann ist eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine sich hieraus ergebende zutreffende Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich.Im bewussten Verschweigen oder Leugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts liegt ein Fehlverhalten gemäß § 1579 Nr. 3 BGB, das die Sanktion der Aberkennung jeglichen Unterhaltsanspruchs auslösen kann. OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2017 – 3 UF 92/17
22.11.2018 · Thema: Unterhalt; Auskunft · Verschweigen