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Unterhaltsvorschuss nur bei zumutbaren Anstrengungen zur Identitätsfeststellung des Kindesvaters

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfolgen dann nicht, wenn die Antragstellerin nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Kindesvater bestimmen zu können. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechts­verkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Urteil vom 24. September 2018, Aktenzeichen: 7 A 10300/18.OVG

22.11.2018 · Thema:    

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