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Aktuell

Kein Unterhalt bei Verschweigen von Einkünften

Wer von seinem getrenntlebenden oder geschiedenen Ehegatten Unterhalt beansprucht, ist verpflichtet, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ungefragt, richtig und vollständig mitzuteilen. Nur dann ist eine zutreffende Beurteilung der materiellen Rechtslage und eine sich hieraus ergebende zutreffende Berechnung des Unterhaltsanspruchs möglich.Im bewussten Verschweigen oder Leugnen von Einkünften mit dem Ziel der Erlangung unrechtmäßigen Unterhalts liegt ein Fehlverhalten gemäß § 1579 Nr. 3 BGB, das die Sanktion der Aberkennung jeglichen Unterhaltsanspruchs auslösen kann. OLG Oldenburg, Beschl. v. 22.8.2017 – 3 UF 92/17

22.11.2018 · Direktlink · Thema: ·    

Umgangsrecht der Großeltern

Großeltern können ein Recht auf Umgang mit ihrem Enkelkind dann haben, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Anders als beim Ungangsrecht der Eltern besteht allerdings keine gesetzliche Vermutung hierfür. Ob der Umgang mit den Großeltern dem Kindeswohl dient, ist nur aus dessen Blickwinkel zu beurteilen. Das in § 1685 BGB geregelte Umgangsrecht der Großeltern ist diesen nur um des Kindes willen eingeräumt worden. OLG Brandenburg, 23.01.2018 13 UF 152/17

22.11.2018 · Direktlink · Thema: ·    

Unterhaltsvorschuss nur bei zumutbaren Anstrengungen zur Identitätsfeststellung des Kindesvaters

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erfolgen dann nicht, wenn die Antragstellerin nicht das ihr Mögliche und Zumutbare unternimmt, um den Kindesvater bestimmen zu können. Sofern die Kindesmutter im Fall von Geschlechts­verkehr mit einem Unbekannten keine Angaben zur Identifizierung des Kindesvaters machen kann, obliegt es ihr, Nachforschungen zu dessen Person zeitnah nach Bekanntwerden der Schwangerschaft anzustellen. Dies entschied das Oberverwal­tungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Urteil vom 24. September 2018, Aktenzeichen: 7 A 10300/18.OVG

22.11.2018 · Direktlink · Thema:    

Elternwille bestimmt Religionszugehörigkeit des Kindes

Die Kindesmutter stammt aus Nordafrika und ist muslimischen Glaubens. Unmittelbar nach der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2007 nahm das Jugendamt das Kind in Obhut und verbrachte es in eine Bereitschaftspflegefamilie. Das Familiengericht entzog der Mutter Teile der elterlichen Sorge, u.a. das Aufenthaltsbestimmungsrecht. In dem danach durchgeführten Sorgerechtsverfahren vor dem Familiengericht in Dorsten brachte die Kindesmutter in mehreren an das Gericht gerichteten Schreiben ihre Erwartung zum Ausdruck, dass das Kind nach dem muslimischen Glauben groß gezogen werden solle. Im Jahr 2008 entzog das Familiengericht der Kindesmutter die elterliche Sorge. Seit 2009 lebt das Kind inkognito in einer Dauerpflegefamilie, die ihre Kinder nach christlichen Wertvorstellungen erzieht und römisch-katholisch taufen ließ. Nach den Vorstellungen der Pflegeltern soll die Pflegetocher katholisch getauft werden. Das Familiengericht hat die Anordnung des Vormunds, das Pflegekind in der römisch-katholischen Religion zu erziehen, genehmigt. Die Beschwerde der Kindesmutter, die damit nicht einverstanden ist, war erfolgreich.
Das OLG Hamm hat die familiengerichtliche Genehmigung, das Kind nach dem römisch-katholischen Glauben zu erziehen, abgelehnt.
Der Vormund könne die Religionszugehörigkeit des Kindes, so der Senat, nicht mehr bestimmen. Das ließen die Vorschriften über die religiöse Kindererziehung nicht zu. Die Kindesmutter habe zuvor, als ihr das Sorgerecht noch nicht vollständig entzogen war,entschieden, dass ihre Tochter nach dem muslimischen Glauben erzogen werden solle. An diese Erstbestimmung sei der Vormund gebunden. OLG Hamm 2 UF 223/15

18.05.2016 · Direktlink · Thema:    

Mietwohnung bei Scheidung

Was geschieht eigentlich mit der Mietwohnung nach der Scheidung, wenn einer der Ehegatten dort nach der Trennung weiterhin wohnen bleibt?
Nach der rechtskräftigen Scheidung wird das ursprüngliche Mietverhältnis nur mit dem Ehegatten fortgesetzt, der in der Wohnung bleibt. Der ausgezogene Ehegatte soll dann keine Miete mehr zahlen oder dem Vermieter dafür haften, wenn der in der Wohnung Verbliebene die Miete nicht zahlt. Beide Ehegatten müssen dem Vermieter mitteilen, wer die Wohnung weiterhin nutzen will. Das OLG Hamm hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese Erklärung davon abhängig gemacht werden kann, dass über die finanzielle Abwicklung u.a. bezüglich der Nebenkosten eine Einigung erzielt wurde.

In seiner Entscheidung vom 21.01.2016 – 12 UF 170/15 – hat das OLG dies verneint: überlässt ein Ehegatte nach der Trennung die zuvor von ihm oder von beiden gemeinsam gemietete Ehewohnung dem anderen Ehegatten zur alleinigen Nutzung, kann er bereits während der Trennung und nicht erst nach Rechtskraft der Scheidung verlangen, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte an der gegenüber dem Vermieter abzugebenden Erkärung mitwirkt, durch die der ausgezogene Ehefatte bei der Scheidung aus dem Mietverhältnis ausscheidet. Der in der Wohnung bleibende Ehefatte kann seine Mitwirkung auch nicht davon abhängig machen, dass sich die Ehegatten zuvor über die Verteilung der das Mietverhältnis betreffenden Kosten geeingit haben.OLG Hamm 12 UF 170/15

18.05.2016 · Direktlink · Thema:    

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